S a t z u n g

 

der Siedlervereinigung" S E L B S T H I L FE" e.V. Nürnberg.

 

 

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                                                                         § 1

 

Name und Sitz.

 

 
 

Der Verein führt den Namen: Siedlervereinigung "Selbsthilfe" e.V. Nürnberg. Der Sitz der Vereinigung ist Nürnberg. Es handelt sich um einen eingetragenen Verein. Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

 

                                                                          § 2

 

Personenkreis.                                                                                          .

 

In der Siedlervereinigung "Selbsthilfe“ e.V. sind die Eigentümer, Besitzer, Mieter am Königshofer Weg und an der Walter-Flex-Straße und näherem Wohngebiet erbauten Eigenheime zusammengeschlossen.

 

                                                                         § 3

 

Zweck.           

 

    Zweck der Vereinigung, ist die ideelle und fachliche Betreuung des vorgenannten Personenkreises, sei es in unmittelbarer Arbeit, sei es durch Vermittlung von Leistungen des Verbandes Wohneigentum ,Reg. Bez. Mittelfranken e. V., dem die Vereinigung als Mitglied angehört.

 

 

Die Vereinigung hat insbesondere folgende Aufgaben:                                                           

      

 

1.     Vertretung der Interessen der Mitglieder zur Erhaltung der Wohnqualität gegenüber Dritten zum Gemeinwohl.                      

 

 

2.     Vermittlung des Einsatzes örtlicher Fachwarte und Gartenberater, Veranstaltung von Vorträgen und Lehrvorführungen.

 

 

3.     Vermittlung von Saat- und Pflanzgut Pflanzenschutzmitteln, von Düngemitteln und sonstigem Siedlerbedarf .

 

 

4.     Vermittlung von Rechtsauskünften und Versicherungsschutz.

 

 

5.     Durchführung von geselligen Veranstaltungen und Fahrten.

 

Zur Erreichung dieses Zweckes kann die Vereinigung sich an anderen Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Bestrebungen beteiligen und sich aller Hilfsmittel bedienen, die zur Erfüllung der bezeichneten Aufgaben zweckdienlich erscheinen.

 

 

                                                                          § 4

 

 Mitgliedschaft.

 

Mitglied der Vereinigung kann jeder Inhaber, Besitzer, Mieter eines Eigenheimes, sowie Erwerber eines Grundstückes werden, der im Tätigkeitsbereich der Vereinigung seinen Wohnsitz hat. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Woche nach Zustellung des Ablehnungsbescheides Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

 

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung der Vereinigung. Die durch den Tod erloschene Mitglied­schaft kann von denjenigen Hinterbliebenen, die Eigentümer des Eigenheimes oder Grundstückes werden, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen 6 Wochen nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich erfolgt. Beim Tod eines Ehegatten wird die Mitgliedschaft ohne weiteren Antrag durch den überlebenden Ehegatten fortgesetzt.

 

Der Austritt aus der Vereinigung kann unter Einhaltung einer viermonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung beim Vorstand erfolgen.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied:                       

 

a)     seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere mit dem Beitrag mehr als 3 Monate im Rückstand ist

 

      b) die Interessen der Vereinigung trotz schriftlicher Mahnung schädigt bzw. gefährdet.

   

 

Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam, wird, ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses Einspruch zur Mitgliederver­sammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Mit dem Zeitpunkt des Ausschlussbeschlusses verliert der Ausgeschlossene die Berechtigung an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, die evtl. Mitgliedschaft im Vorstand, oder sonstige ihm übertragene Funktionen.

 

Ausscheidende Mitglieder verlieren die Berechtigung für Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

 

                                                                            § 5

 

Beiträge.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den durch die Generalversammlung jeweils festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Der Beitrag setzt sich aus dem Anteil für den Verband Wohneigentum, in dem der Beitrag für die Haus und Grundstückshaftpflichtversicherung und die Siedlerzeitung enthalten sind, sowie dem Beitrag  der Siedlervereinigung ‚Selbsthilfe e.V.’ zusammen.

 

Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres entweder durch Lastschrift oder durch persönliches Einkassieren des Kassiers erhoben.

 

 

                                                                            § 6

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder.

 

Alle Mitglieder sind berechtigt an den Beschlüssen und Wahlen der Generalversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen.

 

    

                                                                             § 7

 

Organe der Vereinigung.

 

Organe der Siedlervereinigung sind:

 

a)     der Vorstand

 

b)     die Generalversammlung

 

c)     die Mitgliederversammlung

 

 

                                                                           § 8

 

Der Vorstand

 

 

Der Vorstand besteht aus 1. und 2.Vorsitzenden, Schriftführer, Kassier, und mindestens 2 Beisitzern.. Er wird auf die Dauer von drei Jahren ge­wählt. Der Vorstand bleibt solange, im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt wird.

 

Vorzeitige Abberufung des Vorstandes, bzw. einzelner Vorstands­mitglieder, erfolgt ebenfalls durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der 1.Vorsitzende, in seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende, vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich.

 

Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung, oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgesetzt sind im Rahmen des normalen ordentlichen Geschäftsverkehrs. Für darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Zur Regelung der geschäftlichen Angelegenheiten lädt der Vorsitzende den Vorstand in regelmäßigen Abständen zu Zusammenkünften ein. Bei diesen wird berichtet über die Tätigkeit, über Entscheidungen und Pläne. Dabei werden Vorschläge der Mitglieder entgegengenommen.    

 

Mindestens vierteljährlich, oder wenn 3 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen, ist der Vorstand durch den Vorsitzenden einzu­berufen. Über ihre Maßnahmen beschließen die Vorstandsmitglieder nach Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt, als Ablehnung. Über Besprechungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Innerhalb 12 Wochen nach Schluss des Geschäfts­jahres hat die Vorstandschaft einen Rechenschaftsbericht und Kassen­bericht zu erstellen und der Generalversammlung vorzulegen.

 

                                                                               § 9

 

Die Generalversammlung.

 

Der Beschlussfassung durch die Generalversammlung oder Jahreshauptversammlung unterliegen:

 

1. die Satzung                                                                         

 

2. die Bestellung und Abberufung der Vorstandschaft und Revisoren

 

3. der jährliche Rechenschaftsbericht und Kassenbericht

 

4. die Entlastung der Vorstandschaft                                                 

 

5. Einsprüche über Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie Einsprüche gegen Ausschlussbeschlüsse

 

6. Auflösung der Vereinigung,

 

 

sowie alle Angelegenheiten, in denen der Vorstand die Entscheidung der Generalversammlung anruft. ­

 

Die Generalversammlung ist durch den Vorstand innerhalb 12 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres, im übrigen nach Bedarf, durchzuführen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens 14-tägiger Frist zu erfolgen. Anträge der Mitglieder zur Mitglieder­versammlung müssen mindestens 8 Tage, vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Rechtzeitig eingereichte An­träge der Mitglieder sind der Beschlussfassung der Generalversammlung auch dann zu unterbreiten, wenn kein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen war.

 

Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können nur be­handelt werden, wenn die Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden Mitglieder anerkannt wird.

 

Anträge auf Satzungsänderung, Auflösung der Vereinigung, dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt, werden.

 

Die Rechte der Mitgliederversammlung werden durch Beschlussfassung der erschienenen Mitglieder ausgeübt.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen von den Fällen der Punkte 1 und 6, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.                                                

 

Zur Gültigkeit des Beschlusses über Ergänzung oder Abänderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.        

 

Beschlüsse über die Auflösung der Vereinigung bedürfen einer Stimmen­mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. 

 

Die Abstimmung erfolgt bei Wahlen in der Regel durch Stimmzettel. In allen anderen Angelegenheiten erfolgt die Abstimmung nach Ermessen des Vorsitzenden, sofern von den Mitgliedern kein bestimmter Abstimmungs­modus beantragt und beschlossen wird.

 

 

                                                                                             § 10

 

Revision.

 

 

 

Die Geschäftsführung des Vorstandes, einschließlich der Kassenführung ist mindestens jährlich durch zwei von der Generalversammlung gewählte Revisoren einer genauen Revision zu unterziehen. Über die vorgenommenen Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen, die späte­stens vor der Beschlussfassung gemäss § 9 , Punkt 4 bekannt zugeben sind.

 

                                                                           § 11                                                                           .                                                                           .

 

Auflösung der Vereinigung.

 

 

 

Sinkt die Zahl der Mitglieder auf unter 10 herab, so hat die Vorstand­schaft die Vereinigung aufzulösen. Ein noch vorhandenes Vermögen wird kulturellen oder wohltätigen Organisationen überwiesen.

 

 

                                                                           § 12                                                                           .                                                                           .

 

 

Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung wurde am 23. Februar 1958 beschlossen und am 16. März 2007 geändert.

 

Sie ist mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam geworden.